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   RG, 05.04.1927 - I 445/26   

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https://dejure.org/1927,652
RG, 05.04.1927 - I 445/26 (https://dejure.org/1927,652)
RG, Entscheidung vom 05.04.1927 - I 445/26 (https://dejure.org/1927,652)
RG, Entscheidung vom 05. April 1927 - I 445/26 (https://dejure.org/1927,652)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist § 232 Abs. 1 StPO. anwendbar, wenn die Hauptverhandlung auf die Frage beschränkt ist, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann? 2. Gilt § 329 StPO. nur für den Beginn des Verfahrens vor dem erkennenden Gericht oder auch für spätere Abschnitte des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 61, 278
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 24.01.2023 - 3 StR 386/21

    Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten

    Bereits vor der Neufassung hat die Rechtsprechung mit Verweis auf das Streben nach einer möglichst gerechten Entscheidung, das dem Strafverfahrensrecht im Ganzen eigen ist, eine enge Auslegung der Norm für erforderlich gehalten (vgl. RG, Urteil vom 5. April 1927 - I 445/26, RGSt 61, 278, 280; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1970 - 5 StR 199/70, BGHSt 23, 331, 333 f.; Urteil vom 3. April 1962 - 5 StR 580/61, BGHSt 17, 188, 189; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 1997 - 2 Ws 165/97, NStZ-RR 1997, 368).
  • BGH, 18.05.1971 - 3 StR 10/71

    Rechte des Angeklagten bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist - Vorlegung zur

    Das "Versäumnisverfahren" in den angeführten Fällen gründet sich auf die Rechtsvermutung, daß der Angeklagte, der zu Beginn der Hauptverhandlung ausbleibt, das Rechtsmittel (den Rechtsbehelf) nicht mehr weiterverfolgen wolle und damit auf eine sachliche Nachprüfung des gegen ihn ergangenen Urteils verzichte (BGHSt 15, 287, 289 [BGH 23.11.1960 - 4 StR 265/60] unter Hinweis auf Hahn, Materialien zur Strafprozeßordnung, 2. Aufl. Bd. 3 Abt. 1 S. 1019 und RGSt 61, 278, 280; 64, 239, 246).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Der Bundesgerichtshof hält im Anschluß an das Reichsgericht (RGSt 61, 278 (280); 63, 10 (11)) die sofortige Verwerfung der Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO nur dann nicht mehr für zulässig, wenn das Berufungsgericht in einem früheren Termin bereits zur Sache verhandelt hat (BGHSt 17, 188 ff.).
  • BGH, 20.05.1969 - 1 StR 15/69

    Unzulässigkeit der sofortigen Verwerfung der Berufung im Falle der Verhandlung

    Die sofortige Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO ist nicht zulässig, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hatte (Portführung von RGSt 61, 278, 280 und Bestätigung von BGHSt 17, 188 ff. [BGH 03.04.1962 - 5 StR 580/61]).

    Die sofortige Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO ist nicht zulässig, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hatte (Portführung von RGSt 61, 278, 280 und Bestätigung von BGHSt 17, 188 ff. [BGH 03.04.1962 - 5 StR 580/61]).

    Dies hat der I. Strafsenat des Reichsgerichts schon vor 42 Jahren ausgesprochen (RGSt 61, 278, 280; desgleichen in RGSt 64, 239, 246).

  • BGH, 03.04.1962 - 5 StR 580/61

    Verwerfung einer Berufung nach unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten in der

    Die sofortige Verwerfung der Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn das Berufungsgericht schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt hat (wie RGSt 61, 278, 280; 63, 10, 11).

    Das meinte wohl schon das Reichsgericht mit seinen Worten, es handele sich um eine Ausnahmebestimmung, die für einen Angeklagten unter Umständen sehr gefährlich werden könne und daher auf das engste auszulegen sei (RGSt 61, 278, 280).

  • BGH, 06.10.1970 - 5 StR 199/70

    Trunkenheit in der Verhandlung

    Die vom Kammergericht aufgegriffene Erwägung des Reichsgerichts, eine solche Ausnahmebestimmung sei deswegen "auf das engste auszulegen", weil sie für einen Angeklagten unter Umständen sehr gefährlich werden könne (RGSt 61, 278, 280), reicht dafür nicht aus.
  • BGH, 23.11.1960 - 4 StR 265/60
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  • BayObLG, 13.03.2000 - 5St RR 66/00

    Zur Auslegung des § 329 Abs. 1 StPO

    Auszugehen ist davon, daß 5-329 Abs. 1 Satz 1 StPO eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung ist und daß daher bei der Verschuldensfrage eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten ist (BGHSt 17, 188, 189 unter Berufung auf RGSt 61, 278, 280; BGHSt 17, 391, 397; …
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